Die Lenkberechtigung der Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge.
Die Lenkberechtigung der Klasse A reicht aus, wenn die Eigenmasse des Fahrzeuges nicht mehr als 400 kg beträgt.
Die Lenkberechtigung für die Klasse F reicht aus, wenn die Quad´s oder ATV´s als Zugmaschinen eingestuft sind und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.
Der Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ reicht aus, wenn es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L2 (Leermasse von nicht mehr als 350 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 4kW für andere Motortypen) handelt.
!!!Sturzhelmpflicht!!! Mit der 22. KFG Novelle, BGBl.I Nr. 60/2003, wurde die Sturzhelmpflicht auch auf motorradähnliche vierrädrige Kraftfahrzeuge (u.a. Quad´s, ATV´s) ausgedehnt.