Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!
Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung! Erhältlich im Kaufland.
COC-Zertifikat (=EU-Übereinstimmungsbescheinigung) sollte den Fahrzeugpapieren beigeschlossen sein und erleichtert die Einzelgenehmigung bzw. die Umschreibung auf einen Typenschein!
Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland)
EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)
Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
Nachträglich kann sie nicht beschafft werden.
Gesetzlich in EU für Neufahrzeuge erst ab 1996 vorgeschrieben, seit 1997 zwingend.
Nationale österreichische Bestimmungen
Wenn ein COC-Zertifikat vorhanden ist:
Das Fahrzeug wird bei der Einzelgenehmgigungsbehörde (Typisierungsstelle) vorgeführt und man erhält von dieser eine Bestätigung für die Zulassung nach § 21d KDV 1967 (sog. vereinfachte Einzelgenehmigung) oder man wendet sich an den österreichischen Generalimporteur für das betreffende Fahrzeug, da seit 1999 die Möglichkeit besteht, von diesem einen Typenschein zu bekommen.
Wenn kein COC-Zertifikat vorhanden ist:
Einzelgenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung.
IdR ist in diesen Fällen auch eine (kostenpflichtige) Bestätigung des österreichischen Generalimporteurs notwendig, dass alle derzeitigen Abgas-, Lärm und Ausrüstungsvorschriften erfüllt sind.
Man erhält zuerst nur eine sog. Interimsbestätigung für die Zulassung.
Achtung: In diesen Fällen wird innerhalb von 18 Monaten der endgültige Einzelgenehmigungsbescheid zugesandt, welchen man der Zulassungsstelle vorlegen muss! Diese nimmt die notwendigen Änderungen vor und die ursprünglich befristete Zulassung wird in eine unbefristete Zulassung umgewandelt. Bitte vor dem Import mit der jeweiligen Typisierungsstelle Kontakt betr. der notwendigen Unterlagen aufnehmen!
Die Kosten variieren je nach Art der „Genehmigung“ (ca. € 90 - € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen).
IdR ist auch eine Überprüfung des Fahrzeuges notwendig, um festzustellen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht.
Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen.
Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig.
Erwerbsteuer bei Neuwagen (zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei allen Fahrzeugen! (zuständig: Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
Zulassung bei einer Zulassungsstelle der Versicherungen